Vereinssatzung

Imkerverein Hademarschen Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Imkerverein Hademarschen. Er umfasst das Gebiet Hanerau-Hademarschen und dessen Randgemeinden. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.

§ 3 Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Diese sind die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung und Bienenzucht innerhalb
des Vereinsgebietes und damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtungen des Obstes und vieler anderer landwirtschaftlicher Nutzpflanzen
sowie der Wildflora.
Das Ziel soll erreicht werden insbesondere durch:
• Zusammenfassung der Imker*innen in einem Verband und planmäßige Gestaltung
der Bienenhaltung und -zucht zum Nutzen der Allgemeinheit.
• Beratung und Belehrung der Imker*innen über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung und -zucht sowie über Honigfragen durch Wort, Schrift, Film, Standbesichtigung und Lehrschau.
• Förderung der Zuchtmaßnahmen,
• Förderung des Beobachtungswesens,
• Verbesserung der Bienenweide,
• Förderung des Wanderwesens,
• Schulung und organisatorische Maßnahmen zur Erhaltung der Bienengesundheit,
• Gegenseitige Unterstützung der Imker*innen durch Rat und Tat,
• Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsberatung in imkerlichen Fragen durch
den Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.,
• Sicherstellung des Versicherungsschutzes durch den Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e. V.
Dabei ist der Verein selbstlos tätig und darf keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke verfolgen

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft                                                                                                                                                                                                                                       • Mitglied kann jede*r Imker*in und an der Sache der Bienenhaltung und Bienenzucht Interessierte werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Anmeldebogen und Datenschutzerklärung). Eine Ablehnung
des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem/der Antragsteller*in nicht begründen.
Satzung IV Hademarschen Vers. 2.0 2 Februar 2024
• Jedes Mitglied ist berechtigt:
o Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen,
o die Einrichtungen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und
Hamburger Imker e. V. nach den einschlägigen Bestimmungen zu nutzen.
• Jedes Mitglied ist verpflichtet:
o die Bestrebungen und Ziele des Vereins und damit die Bienenhaltung und Bienenzucht allgemein zu unterstützen und anderen Imkern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen,
o diese Satzung einzuhalten und die endgültigen Beschlüsse des Vorstands und
der Mitglieder zu befolgen,
o Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
durch den Beschluss der Mitglieder-Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder; sie sind
von der Beitragspflicht befreit.
• Nicht-Imker*innen und Firmen (natürliche und juristische Personen) können
fördernde Mitglieder werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Einflussnahme auf die Geschäftsführung des Vereins und seine Organe stehen ihnen
nicht zu. Sie haben kein Stimmrecht oder sonstige Befugnisse im Verein.
• Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres, wenn sie bis zum 1.Oktober des laufenden Jahres schriftlich beim Vereinsvorstand gekündigt worden ist, bei
Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund einstimmigen Vorstandbeschlusses, wenn das
Mitglied nach der zweiten Mahnung seinen Jahresbeitrag mit den Abgaben nicht
innerhalb der gesetzten Frist bezahlt.
• Mitglieder, die gröblich gegen die Satzung verstoßen, sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lassen oder in anderer Weise durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder die Sache der Bienenzucht schädigen, können durch Beschluss einer Versammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem beschuldigten Mitglied ist
aber vor der Abstimmung Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung hierzu kann nur durch Stimmzettel erfolgen.
• Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. 

§ 6 Beiträge                                                                                                                                                                                                                                                  Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge.  Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitglieder-Hauptversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist zusammen mit den Abgaben an den Landesverband und den Bezug der
obligatorischen Imkerzeitung des Landesverbandes bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein abzuführen. Alle Abgaben sind zweckgebunden und müssen
zusammen entrichtet werden.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch
den Vereinsbeitrag.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke, die dem Vereinsleben zugutekommen, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Obleute für Sonderaufgaben,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
• Der Vorstand besteht aus
o dem/der Vorsitzenden
o dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
o dem/der Schriftführer*in
o dem/der Kassenwart*in
• Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer*innen erweitert werden.
• Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende ist nach außen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
• Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Sie kann durch
Stimmzettel oder – auf Wunsch der Mitgliederversammlung – durch Zuruf erfolgen.
• Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre.
• Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Obleute für Sonderaufgaben
Der Vorstand kann Obleute ernennen insbesondere für folgende Sonderaufgaben:
• Zuchtwesen,
• Beobachtung,
• Bienenweide,
• Wanderung,
• Bienengesundheit,
• Literatur und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Obleute bilden den erweiterten Vorstand und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 10 Mitgliederversammlung
In jedem Jahr sollen mindesten zwei Mitgliederversammlungen stattfinden, von denen eine als Jahres-Hauptversammlung einzuberufen ist.
• Über jede Versammlung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
• Auf der Jahreshauptversammlung ist ein ausführliches Protokoll anzufertigen, das
auf der nächsten Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzutragen ist.
• Zur Jahreshauptversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin.
• Zu den anderen Versammlungen kann in einer dem Vorstand geeignet erscheinenden Weise eingeladen werden. Die Einladung evtl. mit der Tagesordnung sollte
ebenfalls mindestens acht Tage vorher erfolgen.
• Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig, wenn
mindesten 10% der Mitglieder anwesend sind.
• Anträge, die der Beschlussfassung bedürfen, sind dem Vorstand vorher schriftlich
einzureichen.
• Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, falls die Satzung
nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Satzung IV Hademarschen Vers. 2.0 4 Februar 2024
• Die Hauptversammlung ist zuständig für:
o Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
Die Abberufung ist nur zulässig, wenn diese sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, Handlungen begehen, die gegen das Vereinsinteresse gerichtet sind oder wenn offenbar wird, dass sie ihren Aufgaben nicht
gewachsen sind.
o Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und der Jahresabrechnung,
o Festsetzung des Vereinsbeitrages,
o Abänderung und Ergänzung der Satzung – hierzu sind zwei Drittel der Stimmen der Hauptversammlung erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder sie beantragt.

§ 13 Auflösung
Nur eine Hauptversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Grundsätzlich soll das Vermögen an den gemeinnützigen Verein oder Verband fallen, der seinen Zweck weiterführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei einer Auflösung ist bis zur Klärung der Vermögensverwendung der Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. Treuhänder.

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16.02.2024 beschlossen.

Thomas Herbst     Tobias Arendt       Birgit Voigt
1. Vorsitzender       2. Vorsitzender      Kassenwartin